Die im erwähnten Kreisschreiben enthaltenen Grundsätze sind mit der SchKG-Revision in das Gesetz ( Art. 79 Abs. 2 SchKG) aufgenommen worden, so dass gegen ausserkantonale Anerkennungsentscheide von Krankenkassen die Einreden von Art. 81 Abs. 2 SchKG erhalten bleiben ( BGE 128 III 246 E. 2 S. 247). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt Berner Jura-Seeland die Fortsetzung der Betreibung aufgrund der zur Zahlungspflicht ergangenen und den Rechtsvorschlag beseitigenden Verfügung vom 3. Januar 2002 verlangt, die ausserhalb des Kantons Bern ergangen ist.