Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, das Kreisschreiben des Bundesgerichts Nr. 26 vom 20. Oktober 1910 gelte nicht mehr und es sei nicht gerechtfertigt, ausserhalb des Kantons ergangene Entscheide von Krankenkassen als Entscheide gemäss Art. 79 Abs. 2 SchKG zu behandeln, so ist ihre Kritik unbehelflich. Die im erwähnten Kreisschreiben enthaltenen Grundsätze sind mit der SchKG-Revision in das Gesetz ( Art. 79 Abs. 2 SchKG) aufgenommen worden, so dass gegen ausserkantonale Anerkennungsentscheide von Krankenkassen die Einreden von Art. 81 Abs. 2 SchKG erhalten bleiben ( BGE 128 III 246 E. 2 S. 247).