Die Beschwerdeführerin macht weiter im Wesentlichen geltend, für die Einreden gemäss Art. 81 Abs. 2 SchKG bestehe vorliegend kein Raum; die Aufsichtsbehörde habe insoweit das Betreibungsamt zu Unrecht angewiesen, ihr (der Beschwerdeführerin) mitzuteilen, sie könne die Fortsetzung erst verlangen, wenn sie beim Rechtsöffnungsrichter des Betreibungsortes ein die entsprechenden Einreden zurückweisendes Rechtsöffnungsurteil erwirkt habe.