79 SchKG ausgegangen ist und geprüft hat, ob das Betreibungsamt zu Recht das Verfahren nach Art. 79 Abs. 2 SchKG eingeschlagen hat, ist dies nicht zu beanstanden. Im Übrigen kann die Beschwerdeführerin aus dem Urteil K 40/99 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. Juni 1999 nichts für sich ableiten. Im zitierten Entscheid wird vielmehr eingehend erklärt, welche beiden Rechtswege einem Gläubiger zur Beseitigung des Rechtsvorschlages offen stehen (E. 2b im Urteil K 40/99), und bestätigt, dass Krankenkassen einen den Rechtsvorschlag beseitigenden Anerkennungsentscheid im Sinne von Art. 79 SchKG fällen dürfen (E. 2c u. d im Urteil K 40/99).