1997, § 19 Rz. 6 u. 9). 4.2 Soweit die Beschwerdeführerin der Aufsichtsbehörde im Wesentlichen vorwirft, sie habe die rechtliche Grundlage verkannt, auf welcher sie die Fortsetzung der Betreibung verlangt habe, geht sie mit ihren Vorbringen fehl. Aus dem angefochtenen Entscheid und der (in den Akten liegenden) Verfügung der Beschwerdeführerin vom 3. Januar 2002 geht hervor, dass der Schuldner die Rechnungen vom 6. Juli 2000 bis 22. Februar 2001 nicht beglichen habe, er deshalb betrieben worden sei und in der gegen ihn laufenden Betreibung die Rechtsöffnung erteilt werde. Mit dieser Verfügung hat die Beschwerdeführerin offensichtlich im Verfahren gemäss Art.