23 SchKG). Zweitens: Die Kasse betreibt den Versicherten gestützt auf eine bestrittene Rechnung; schlägt der Schuldner gegen den Zahlungsbefehl Recht vor, kann die Kasse einen Anerkennungsprozess gemäss Art. 79 SchKG durchführen, d.h. sie entscheidet im Verfahren gemäss Art. 80 KVG über den materiellen Anspruch und kann gleichzeitig ausdrücklich den Rechtsvorschlag beseitigen ( BGE 119 V 329 E. 2b S. 331; 128 III 39 E. 2 S. 41; vgl. Roth, Die Krankenkasse als Rechtsöffnungsrichterin in eigener Sache, in: Festschrift Schuldbetreibung und Konkurs im Wandel, S. 234, sowie grundsätzlich Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl. 1997, § 19 Rz.