3. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Aufsichtsbehörde habe die Rechtsfrage in ihrem Entscheid (117/02) vom 13. Mai 2002 anders entschieden, und rügt, die im angefochtenen Entscheid vorgenommene Rückkehr zur ursprünglichen Praxis werde nicht begründet. Die Beschwerdeführerin kritisiert die mangelnde Begründung der Praxisänderung; sie behauptet indessen selber nicht, dass es ihr nicht möglich sei, den Entscheid vom 17. Juni 2002 sachgerecht anzufechten, weil die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte fehlen würden. Da die Beschwerdeführerin insoweit nicht darlegt, inwiefern die Aufsichtsbehörde ihre Begründungspflicht verletzt habe (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff.