2. Die Aufsichtsbehörde hat festgehalten, dass der Schuldner gestützt auf die Mitteilung des Betreibungsamtes fristgerecht Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 2 SchKG gegen die den Rechtsvorschlag beseitigende ausserkantonale Verfügung der Beschwerdeführerin erhoben habe. Daher habe das Betreibungsamt - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts - die Betreibung nicht fortzusetzen und der Beschwerdeführerin mitzuteilen, sie könne die Fortsetzung erst verlangen, wenn sie beim Rechtsöffnungsrichter des Betreibungsortes ein diese Einreden zurückweisendes Rechtsöffnungsurteil erwirkt habe.