1. In der Beschwerdeschrift ist anzugeben, welche Abänderung des angefochtenen Entscheides beantragt wird, und kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( Art. 79 Abs. 1 OG). Die Beschwerde ist - wie aus der Begründung hervorgeht ( BGE 119 III 50 E. 1) - mit dem Antrag entgegenzunehmen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei - in der Sache - das Betreibungsamt anzuweisen, dem Fortsetzungsbegehren der Beschwerdeführerin Folge zu leisten. Der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf Aktenedition ist unnötig, da sämtliche Akten von Amtes wegen einzusenden sind ( Art. 80 OG).