B. Die Versicherung X.________ hat das Urteil der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 24. Juni 2002 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und stellt das folgende Rechtsbegehren: "Der Entscheid Nr. 230/2 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern sei aufzuheben und es sei zu erkennen, dass gegen eine rechtskräftige Verfügung eines Krankenversicherers auf definitive Rechtsöffnung die Einrede gemäss Art. 81 Abs. 2 SchKG nicht möglich ist." C. Die Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden. Die Kammer zieht in Erwägung: