_ erhob fristgerecht entsprechende Einrede, und er beschwerte sich, nachdem das Betreibungsamt dem Fortsetzungsbegehren dennoch Folge leistete und die Pfändung ankündigte. Die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern hiess seine Beschwerde gut und wies das Betreibungsamt an, der Gläubigerin in Anwendung von Art. 79 Abs. 2 SchKG von den Einwendungen des Beschwerdeführers Mitteilung zu machen.