Gestützt auf diese rechtskräftige Verfügung verlangte in der Folge die Versicherung X.________ die Fortsetzung der Betreibung. Das Betreibungsamt setzte V.________ mit Schreiben vom 27. Februar 2002 gestützt auf Art. 79 Abs. 2 SchKG eine Frist von zehn Tagen, um Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 2 SchKG zu erheben. V.________ erhob fristgerecht entsprechende Einrede, und er beschwerte sich, nachdem das Betreibungsamt dem Fortsetzungsbegehren dennoch Folge leistete und die Pfändung ankündigte.