A. Die Versicherung X.________ stellte mit ihrer (vom Zentralen Betreibungsdienst in Z.________ erlassenen) Verfügung vom 3. Januar 2002 fest, dass V.________ die Forderungen aus der gesetzlichen Grundversicherung gemäss Rechnungen vom 6. Juli 2000 bis 22. Februar 2001 (insgesamt Fr. 1'067.-- nebst Mahnkosten von Fr. 20.-- und Betreibungskosten von Fr. 86.--) nicht beglichen habe (Dispositiv-Ziff. 1) und in der gegen ihn laufenden Betreibung (Nr. ...; Betreibungs- und Konkursamt Berner Jura-Seeland, Dienststelle Nidau) definitive Rechtsöffnung erteilt werde (Dispositiv-Ziff. 2). Gestützt auf diese rechtskräftige Verfügung verlangte in der Folge die Versicherung X.__