{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2002-09-25", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-121-2002_2002-09-25.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=08.09.2002&to_date=27.09.2002&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=34&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F25-09-2002-7B-121-2002&number_of_ranks=235", "Checksum": "2a24e6ea1c5bccfffd6b92ae67aa7ba6"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.121/2002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 25.09.2002 7B.121/2002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 25.09.2002 7B.121/2002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 25.09.2002 7B.121/2002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 18:03:15", "Checksum": "3834e8dee500005fe09d65a63eb92c35", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 25.09.2002 7B.121/2002\nRegeste:\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n4.\n4.1 Beruht die Forderung des Gläubigers auf einem Rechtsöffnungstitel, so kann er das Rechtsöffnungsverfahren beim zuständigen Rechtsöffnungsrichter einleiten und die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangen (\nArt. 80 ff. SchKG); verfügt er über keinen Rechtsöffnungstitel, so bleibt ihm das Rechtsöffnungsverfahren versagt und er ist nach\nArt. 79 Abs. 1 SchKG gehalten, seinen Anspruch im ordentlichen Prozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Nach diesen Grundsätzen hat eine Krankenkasse in betreibungsrechtlicher Hinsicht zwei Möglichkeiten. Erstens: Die Krankenkasse erlässt gegenüber dem Versicherten, der mit einer Kassenforderung nicht einverstanden ist, eine Verfügung gemäss\nArt. 80 KVG; erhebt der Versicherte Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl, der sich auf diese Verfügung oder den Einspracheentscheid gemäss\nArt. 85 KVG stützt, so kann die Kasse (in Anbetracht der Gleichstellung dieser Verfügung und des Einspracheentscheides mit Urteilen gemäss\nArt. 80 Abs. 2 SchKG) definitive Rechtsöffnung verlangen (\nArt. 88 Abs. 2 KVG), und zwar beim Rechtsöffnungsrichter gemäss kantonalem Recht (\nArt. 23 SchKG). Zweitens: Die Kasse betreibt den Versicherten gestützt auf eine bestrittene Rechnung; schlägt der Schuldner gegen den Zahlungsbefehl Recht vor, kann die Kasse einen Anerkennungsprozess gemäss\nArt. 79 SchKG durchführen, d.h. sie entscheidet im Verfahren gemäss\nArt. 80 KVG über den materiellen Anspruch und kann gleichzeitig ausdrücklich den Rechtsvorschlag beseitigen (\nBGE 119 V 329 E. 2b S. 331;\n128 III 39 E. 2 S. 41; vgl. Roth, Die Krankenkasse als Rechtsöffnungsrichterin in eigener Sache, in: Festschrift Schuldbetreibung und Konkurs im Wandel, S. 234, sowie grundsätzlich Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl. 1997, § 19 Rz. 6 u. 9).\n4.2 Soweit die Beschwerdeführerin der Aufsichtsbehörde im Wesentlichen vorwirft, sie habe die rechtliche Grundlage verkannt, auf welcher sie die Fortsetzung der Betreibung verlangt habe, geht sie mit ihren Vorbringen fehl. Aus dem angefochtenen Entscheid und der (in den Akten liegenden) Verfügung der Beschwerdeführerin vom 3. Januar 2002 geht hervor, dass der Schuldner die Rechnungen vom 6. Juli 2000 bis 22. Februar 2001 nicht beglichen habe, er deshalb betrieben worden sei und in der gegen ihn laufenden Betreibung die Rechtsöffnung erteilt werde. Mit dieser Verfügung hat die Beschwerdeführerin offensichtlich im Verfahren gemäss Art. 80 KVG über die Pflicht des Schuldners zur Bezahlung von Fr. 1'067.-- nebst Kosten entschieden und gleichzeitig die Rechtsöffnung in der eingeleiteten Betreibung verfügt, m.a.W. die Beschwerdeführerin hat - was sie selbst zu verkennen scheint - den Rechtsvorschlag in einem Anerkennungsentscheid gemäss Art. 79 SchKG beseitigt. Wenn die Aufsichtsbehörde vom Vorliegen eines Anerkennungsentscheides gemäss Art. 79 SchKG ausgegangen ist und geprüft hat, ob das Betreibungsamt zu Recht das Verfahren nach Art. 79 Abs. 2 SchKG eingeschlagen hat, ist dies nicht zu beanstanden. Im Übrigen kann die Beschwerdeführerin aus dem Urteil K 40/99 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. Juni 1999 nichts für sich ableiten. Im zitierten Entscheid wird vielmehr eingehend erklärt, welche beiden Rechtswege einem Gläubiger zur Beseitigung des Rechtsvorschlages offen stehen (E. 2b im Urteil K 40/99), und bestätigt, dass Krankenkassen einen den Rechtsvorschlag beseitigenden Anerkennungsentscheid im Sinne von Art. 79 SchKG fällen dürfen (E. 2c u. d im Urteil K 40/99).\n4.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter im Wesentlichen geltend, für die Einreden gemäss\nArt. 81 Abs. 2 SchKG bestehe vorliegend kein Raum; die Aufsichtsbehörde habe insoweit das Betreibungsamt zu Unrecht angewiesen, ihr (der Beschwerdeführerin) mitzuteilen, sie könne die Fortsetzung erst verlangen, wenn sie beim Rechtsöffnungsrichter des Betreibungsortes ein die entsprechenden Einreden zurückweisendes Rechtsöffnungsurteil erwirkt habe. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, das Kreisschreiben des Bundesgerichts Nr. 26 vom 20. Oktober 1910 gelte nicht mehr und es sei nicht gerechtfertigt, ausserhalb des Kantons ergangene Entscheide von Krankenkassen als Entscheide gemäss\nArt. 79 Abs. 2 SchKG zu behandeln, so ist ihre Kritik unbehelflich. Die im erwähnten Kreisschreiben enthaltenen Grundsätze sind mit der SchKG-Revision in das Gesetz (\nArt. 79 Abs. 2 SchKG) aufgenommen worden, so dass gegen ausserkantonale Anerkennungsentscheide von Krankenkassen die Einreden von\nArt. 81 Abs. 2 SchKG erhalten bleiben (\nBGE 128 III 246 E. 2 S. 247). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt Berner Jura-Seeland die Fortsetzung der Betreibung aufgrund der zur Zahlungspflicht ergangenen und den Rechtsvorschlag beseitigenden Verfügung vom 3. Januar 2002 verlangt, die ausserhalb des Kantons Bern ergangen ist. Daher ist nicht zu beanstanden, wenn die Aufsichtsbehörde gefolgert hat, das Betreibungsamt habe zu Recht gemäss\nArt. 79 Abs. 2 SchKG nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens dem Schuldner Frist zur Erhebung der Einreden nach\nArt. 81 Abs. 2 SchKG angesetzt.\n4.4 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, das Betreibungsamt hätte die Einrede des Schuldners, er sei nicht richtig vorgeladen worden, zurückweisen müssen, weil im Verfahren nach\nArt. 80 KVG nicht physisch vorgeladen werden könne und sie im Übrigen das rechtliche Gehör des Schuldners nicht verletzt habe. Damit geht die Beschwerdeführerin von vornherein fehl: Das Betreibungsamt hat im Rahmen von\nArt. 79 Abs. 2 SchKG nur zu prüfen, ob der Schuldner eine formell zulässige Einrede gemäss"}