{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2002-09-25", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-121-2002_2002-09-25.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=08.09.2002&to_date=27.09.2002&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=34&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F25-09-2002-7B-121-2002&number_of_ranks=235", "Checksum": "2a24e6ea1c5bccfffd6b92ae67aa7ba6"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.121/2002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 25.09.2002 7B.121/2002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 25.09.2002 7B.121/2002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 25.09.2002 7B.121/2002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 18:03:15", "Checksum": "3834e8dee500005fe09d65a63eb92c35", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 25.09.2002 7B.121/2002\nRegeste:\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n7B.121/2002 /min\nUrteil vom 25. September 2002\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\nBundesrichterin Nordmann, Präsidentin,\nBundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,\nGerichtsschreiber Levante.\nVesicherung X.________,\nBeschwerdeführerin,\ngegen\nAufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.\nPfändungsankündigung/Fortsetzung der Betreibung,\nBeschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 17. Juni 2002.\nSachverhalt:\nA.\nDie Versicherung X.________ stellte mit ihrer (vom Zentralen Betreibungsdienst in Z.________ erlassenen) Verfügung vom 3. Januar 2002 fest, dass V.________ die Forderungen aus der gesetzlichen Grundversicherung gemäss Rechnungen vom 6. Juli 2000 bis 22. Februar 2001 (insgesamt Fr. 1'067.-- nebst Mahnkosten von Fr. 20.-- und Betreibungskosten von Fr. 86.--) nicht beglichen habe (Dispositiv-Ziff. 1) und in der gegen ihn laufenden Betreibung (Nr. ...; Betreibungs- und Konkursamt Berner Jura-Seeland, Dienststelle Nidau) definitive Rechtsöffnung erteilt werde (Dispositiv-Ziff. 2). Gestützt auf diese rechtskräftige Verfügung verlangte in der Folge die Versicherung X.________ die Fortsetzung der Betreibung.\nDas Betreibungsamt setzte V.________ mit Schreiben vom 27. Februar 2002 gestützt auf Art. 79 Abs. 2 SchKG eine Frist von zehn Tagen, um Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 2 SchKG zu erheben. V.________ erhob fristgerecht entsprechende Einrede, und er beschwerte sich, nachdem das Betreibungsamt dem Fortsetzungsbegehren dennoch Folge leistete und die Pfändung ankündigte. Die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern hiess seine Beschwerde gut und wies das Betreibungsamt an, der Gläubigerin in Anwendung von Art. 79 Abs. 2 SchKG von den Einwendungen des Beschwerdeführers Mitteilung zu machen.\nB.\nDie Versicherung X.________ hat das Urteil der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 24. Juni 2002 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und stellt das folgende Rechtsbegehren:\n\"Der Entscheid Nr. 230/2 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern sei aufzuheben und es sei zu erkennen, dass gegen eine rechtskräftige Verfügung eines Krankenversicherers auf definitive Rechtsöffnung die Einrede gemäss Art. 81 Abs. 2 SchKG nicht möglich ist.\"\nC.\nDie Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n1.\nIn der Beschwerdeschrift ist anzugeben, welche Abänderung des angefochtenen Entscheides beantragt wird, und kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (\nArt. 79 Abs. 1 OG). Die Beschwerde ist - wie aus der Begründung hervorgeht (\nBGE 119 III 50 E. 1) - mit dem Antrag entgegenzunehmen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei - in der Sache - das Betreibungsamt anzuweisen, dem Fortsetzungsbegehren der Beschwerdeführerin Folge zu leisten. Der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf Aktenedition ist unnötig, da sämtliche Akten von Amtes wegen einzusenden sind (\nArt. 80 OG).\n2.\nDie Aufsichtsbehörde hat festgehalten, dass der Schuldner gestützt auf die Mitteilung des Betreibungsamtes fristgerecht Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 2 SchKG gegen die den Rechtsvorschlag beseitigende ausserkantonale Verfügung der Beschwerdeführerin erhoben habe. Daher habe das Betreibungsamt - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts - die Betreibung nicht fortzusetzen und der Beschwerdeführerin mitzuteilen, sie könne die Fortsetzung erst verlangen, wenn sie beim Rechtsöffnungsrichter des Betreibungsortes ein diese Einreden zurückweisendes Rechtsöffnungsurteil erwirkt habe.\n3.\nDie Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Aufsichtsbehörde habe die Rechtsfrage in ihrem Entscheid (117/02) vom 13. Mai 2002 anders entschieden, und rügt, die im angefochtenen Entscheid vorgenommene Rückkehr zur ursprünglichen Praxis werde nicht begründet. Die Beschwerdeführerin kritisiert die mangelnde Begründung der Praxisänderung; sie behauptet indessen selber nicht, dass es ihr nicht möglich sei, den Entscheid vom 17. Juni 2002 sachgerecht anzufechten, weil die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte fehlen würden. Da die Beschwerdeführerin insoweit nicht darlegt, inwiefern die Aufsichtsbehörde ihre Begründungspflicht verletzt habe (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 4 SchKG), kann auf ihre Vorbringen nicht eingetreten werden (Art. 79 Abs. 1 OG).\n"}