Die Beschwerdeführer ersuchen ausserdem um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Abgesehen davon, dass die Beschwerde am letzten Tag der nicht erstreckbaren Frist ( Art. 33 Abs. 1 OG) aufgegeben worden ist und ein Rechtsbeistand somit von vornherein nicht mehr hätte tätig werden können, sind die sich im vorliegenden Fall stellenden Fragen nicht derart komplex, dass sich die Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt hätte rechtfertigen lassen (vgl. BGE 122 III 392 E. 3b S. 393 f.). Die Bestellung eines Dolmetschers auf Kosten des Gemeinwesens ist im Gesetz nicht vorgesehen. Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer: ____