Inwiefern sie durch diese Anordnung beschwert sein sollen, ist nicht ersichtlich. In diesem Punkt ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. 6.- a) Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 erster Satz SchKG). Damit stösst das Begehren der Beschwerdeführer, ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ins Leere. b) Die Beschwerdeführer ersuchen ausserdem um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.