64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 81 OG insofern aufzuheben, als die Vorinstanz (wegen fehlender Prozessfähigkeit der Beschwerdeführer) auf die bei ihr erhobenen Beschwerden nicht eingetreten ist, und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die erforderlichen Feststellungen nachhole und einen neuen Beschwerdeentscheid fälle. 5.- Die Beschwerdeführer beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids auch insofern, als die kantonale Aufsichtsbehörde das Betreibungsamt Z.________ (in Dispositiv-Ziffer 3) angewiesen hat, "die gültige Berechnung des Notbedarfs einzureichen". Inwiefern sie durch diese Anordnung beschwert sein sollen, ist nicht ersichtlich.