Die summarischen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz erlauben es der erkennenden Kammer nicht, zu beurteilen, ob bei den beiden Beschwerdeführern die dargelegten Voraussetzungen für eine Annahme der Prozessunfähigkeit erfüllt sind. Es ist namentlich nicht ersichtlich, was für Verfahren der Beschwerdeführer bzw. die Beschwerdeführerin bei welchen kantonalen Instanzen angehoben haben, wieviele Verfahren es waren und in welchem Zeitraum die Eingaben eingereicht wurden. Ebenso fehlen konkrete Feststellungen zum jeweiligen Ausgang der Verfahren. Das Urteil der kantonalen Aufsichtsbehörde ist daher in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art.