Die kantonale Aufsichtsbehörde hat den Beschwerdeführern die Prozessfähigkeit mit der Begründung abgesprochen, sie würden immer aufs Neue Eingaben an solothurnische Gerichte verfassen und die Eingaben seien verworren, unklar, ja unverständlich und auch verletzend. Das langjährige, allgemein bekannte prozessuale Verhalten der beiden Beschwerdeführer führe zum zwingenden Schluss, sie würden aus keinen vernünftigen Überlegungen mehr handeln. c) Die summarischen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz erlauben es der erkennenden Kammer nicht, zu beurteilen, ob bei den beiden Beschwerdeführern die dargelegten Voraussetzungen für eine Annahme der Prozessunfähigkeit erfüllt sind.