Insbesondere beim Querulanten kann die Prozessunfähigkeit auf einen bestimmten, mehr oder weniger grossen Bereich von Rechtstreitigkeiten beschränkt bleiben (zum Ganzen: BGE 118 Ia 236 E. 2b S. 237 f.; 98 Ia 324 E. 3 S. 324 f., mit zahlreichen Hinweisen). b) Die kantonale Aufsichtsbehörde hat den Beschwerdeführern die Prozessfähigkeit mit der Begründung abgesprochen, sie würden immer aufs Neue Eingaben an solothurnische Gerichte verfassen und die Eingaben seien verworren, unklar, ja unverständlich und auch verletzend.