Die Prozessfähigkeit richtet sich ausschliesslich nach den Bestimmungen des Bundeszivilrechts; für kantonale Regelungen bleibt kein Raum ( BGE 118 Ia 236 E. 3b S. 240; 116 II 385 E. 4 S. 387, mit Hinweisen). Die Prozessfähigkeit ist eine Wirkung der in den Art. 12 ff. ZGB geordneten Handlungsfähigkeit. Sie setzt die Urteilsfähigkeit des Rechtsuchenden voraus und fehlt somit der Prozesspartei, die nicht in der Lage ist, vernunftgemäss zu handeln (Art.