Dieses Vorbringen ist unbehelflich: Ein unabhängiger, nur dem Gesetz unterworfener Richter ( Art. 21 Abs. 3 OG) verliert seine Unabhängigkeit nicht, nur weil er gegen eine bestimmte Partei entscheidet. Ohne dass ein Ausstandsverfahren nach Art. 26 OG durchzuführen wäre, ist deshalb auf das gegen Bundesrichterin Nordmann (Präsidentin) und Bundesrichter Merkli gerichtete Ausstandsbegehren nicht einzutreten (dazu BGE 114 Ia 278 E. 1 S. 279). 3.- Die Beschwerdeführer bemängeln, dass dem angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmen sei, über welche der beiden Beschwerden befunden worden sei. Darin mag die Rüge einer Verletzung von Art. 20a Abs. 2 Ziff.