SchKG Beschwerde an das Bundesgericht, verbunden mit verschiedenen Prozessbegehren. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat sich zur Beschwerde nicht geäussert. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden. 2.- Neben Bundesrichter Weyermann und Gerichtsschreiber Pfleghard, die beide nicht mehr im Dienste des Gerichts stehen, lehnen die Beschwerdeführer Bundesrichterin Nordmann sowie Bundesrichter Merkli ab. Zur Begründung des Ausstandsbegehrens weisen sie einzig darauf hin, dass diese an dem B.C.________ betreffenden Urteil der erkennenden Kammer vom 3. August 1999 (7B. 166/1999) beteiligt gewesen seien. Dieses Vorbringen ist unbehelflich: