zugestellte Pfändungsankündigung vom 26. März 2001. c) Am 24. April 2001 beschloss die kantonale Aufsichtsbehörde, dass auf die Beschwerde(n) von A.C.________ und B.C.________ nicht eingetreten werde. Von Amtes wegen wies sie das Betreibungsamt Z.________ an, die gültige Berechnung des Notbedarfs (der beiden) einzureichen. d) Den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde nahmen A.C.________ und B.C.________ am 4. Mai 2001 in Empfang. Mit einer vom 13. Mai 2001 datierten und am 14. Mai 2001 zur Post gebrachten Eingabe führen sie innert der Zehn-Tage-Frist von Art. 19 Abs. 1 SchKG Beschwerde an das Bundesgericht, verbunden mit verschiedenen Prozessbegehren.