In dem bei ihm hängigen Betreibungsverfahren Nr. x erliess das Betreibungsamt Z.________ am 13. März 2001 eine Verfügung, wonach sich B.C.________ am 26. März 2001 (um 10.30 Uhr) auf dem Polizeiposten von Y.________ einzufinden habe, da gegen sie Betreibungshandlungen vorzunehmen seien. Mit Eingaben vom 22. und 31. März 2001 erhob B.C.________ gegen diese Verfügung Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn. b) A.C.________ führte mit Eingabe vom 13. April 2001 bei der gleichen Instanz seinerseits Beschwerde gegen die ihm in der Betreibung Nr. xx vom Betreibungsamt Z.________ zugestellte Pfändungsankündigung vom 26. März