{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2001-06-25", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-121-2001_2001-06-25.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=27&from_date=25.06.2001&to_date=14.07.2001&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=262&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F25-06-2001-7B-121-2001&number_of_ranks=278", "Checksum": "ddf9538868e0a869b6e01c1fa8d6616e"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.121/2001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 25.06.2001 7B.121/2001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 25.06.2001 7B.121/2001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 25.06.2001 7B.121/2001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 18:26:56", "Checksum": "6422775c93a9dd413614b631b4c75ec9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 25.06.2001 7B.121/2001\nRegeste:\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n\nDie Urteilsfähigkeit ist zu vermuten. Wie diese Vermutung widerlegt werden kann, sagt das Gesetz nicht. Wird, was im Allgemeinen angezeigt ist, ein medizinischer Sachverständiger zugezogen, so hat sich sein Bericht darauf zu beschränken, den Geisteszustand des Untersuchten möglichst genau zu beschreiben und aufzuzeigen, ob und in welchem Mass das geistige Vermögen versagt. Welche rechtlichen Schlüsse aus dem Ergebnis der medizinischen Begutachtung zu ziehen sind, entscheidet der Richter. Beim Entscheid darüber, ob ein Recht-suchender als psychopathischer Querulant im soeben erwähnten Sinn bezeichnet werden muss, kann indessen ausnahmsweise vom Beizug eines Psychiaters abgesehen werden, wenn das langjährige, allgemein bekannte prozessuale Verhalten der Partei zum zwingenden Schluss führt, dass die fraglichen Handlungen auf keinerlei vernünftigen Überlegungen mehr beruhen, sondern schlechterdings nur noch als Erscheinungsform einer schweren psychischen Störung gewürdigt werden können. Eine Querulanz, die in ihren Wirkungen die Urteilsfähigkeit im Sinne von\nArt. 16 ZGB ausschliesst, darf indessen nicht leichthin bejaht werden. Nicht jeder, der sein vermeintliches Recht hartnäckig mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln und gelegentlich unter Missachtung des gebotenen Anstandes durchzusetzen versucht und auf diese Weise die Geduld von Gerichten und Behörden über Gebühr in Anspruch nimmt, gilt als psychopathischer Querulant. Zu beachten ist ferner, dass das schweizerische Recht keine abstrakte Feststellung der Urteilsunfähigkeit kennt. Der Richter hat vielmehr stets zu prüfen, ob die fragliche Person im konkreten Fall, das heisst im Zusammenhang mit einer bestimmten Handlung oder bei der Würdigung bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten als urteilsunfähig anzusehen ist. Insbesondere beim Querulanten kann die Prozessunfähigkeit auf einen bestimmten, mehr oder weniger grossen Bereich von Rechtstreitigkeiten beschränkt bleiben (zum Ganzen:\nBGE 118 Ia 236 E. 2b S. 237 f.;\n98 Ia 324 E. 3 S. 324 f., mit zahlreichen Hinweisen).\nb) Die kantonale Aufsichtsbehörde hat den Beschwerdeführern die Prozessfähigkeit mit der Begründung abgesprochen, sie würden immer aufs Neue Eingaben an solothurnische Gerichte verfassen und die Eingaben seien verworren, unklar, ja unverständlich und auch verletzend. Das langjährige, allgemein bekannte prozessuale Verhalten der beiden Beschwerdeführer führe zum zwingenden Schluss, sie würden aus keinen vernünftigen Überlegungen mehr handeln.\nc) Die summarischen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz erlauben es der erkennenden Kammer nicht, zu beurteilen, ob bei den beiden Beschwerdeführern die dargelegten Voraussetzungen für eine Annahme der Prozessunfähigkeit erfüllt sind. Es ist namentlich nicht ersichtlich, was für Verfahren der Beschwerdeführer bzw. die Beschwerdeführerin bei welchen kantonalen Instanzen angehoben haben, wieviele Verfahren es waren und in welchem Zeitraum die Eingaben eingereicht wurden. Ebenso fehlen konkrete Feststellungen zum jeweiligen Ausgang der Verfahren. Das Urteil der kantonalen Aufsichtsbehörde ist daher in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 81 OG insofern aufzuheben, als die Vorinstanz (wegen fehlender Prozessfähigkeit der Beschwerdeführer) auf die bei ihr erhobenen Beschwerden nicht eingetreten ist, und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die erforderlichen Feststellungen nachhole und einen neuen Beschwerdeentscheid fälle.\n5.- Die Beschwerdeführer beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids auch insofern, als die kantonale Aufsichtsbehörde das Betreibungsamt Z.________ (in Dispositiv-Ziffer 3) angewiesen hat, \"die gültige Berechnung des Notbedarfs einzureichen\". Inwiefern sie durch diese Anordnung beschwert sein sollen, ist nicht ersichtlich. In diesem Punkt ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.\n6.- a) Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 erster Satz SchKG). Damit stösst das Begehren der Beschwerdeführer, ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ins Leere.\nb) Die Beschwerdeführer ersuchen ausserdem um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Abgesehen davon, dass die Beschwerde am letzten Tag der nicht erstreckbaren Frist (\nArt. 33 Abs. 1 OG) aufgegeben worden ist und ein Rechtsbeistand somit von vornherein nicht mehr hätte tätig werden können, sind die sich im vorliegenden Fall stellenden Fragen nicht derart komplex, dass sich die Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt hätte rechtfertigen lassen (vgl.\nBGE 122 III 392 E. 3b S. 393 f.).\nDie Bestellung eines Dolmetschers auf Kosten des Gemeinwesens ist im Gesetz nicht vorgesehen.\nDemnach erkennt\ndie Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:\n_________________________________________\n1.- Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.\n2.- Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, wird sie teilweise gutgeheissen; Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 24. April 2001 wird aufgehoben, und die Sache wird zur Ergänzung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.\n3.- Die Gesuche um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes und eines Dolmetschers werden abgewiesen.\n4.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Betreibungsamt Z.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.\n______________\nLausanne, 25. Juni 2001\nIm Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer\ndes SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS\nDie Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:"}