{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2001-06-25", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-121-2001_2001-06-25.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=27&from_date=25.06.2001&to_date=14.07.2001&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=262&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F25-06-2001-7B-121-2001&number_of_ranks=278", "Checksum": "ddf9538868e0a869b6e01c1fa8d6616e"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.121/2001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 25.06.2001 7B.121/2001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 25.06.2001 7B.121/2001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 25.06.2001 7B.121/2001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 18:26:56", "Checksum": "6422775c93a9dd413614b631b4c75ec9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 25.06.2001 7B.121/2001\nRegeste:\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n[AZA 0/2]\n7B.121/2001/GYW/bnm\nSCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER\n************************************\n25. Juni 2001\nEs wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichter Merkli,\nBundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Gysel.\n---------\nIn Sachen\nA.C.________ und B.C.________, Beschwerdeführer,\ngegen\ndas Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 24. April 2001,\nbetreffend\nVorladung durch das Betreibungsamt und Pfändungsankündigung,\nwird festgestellt und in Erwägung gezogen:\n1.- a) In dem bei ihm hängigen Betreibungsverfahren Nr. x erliess das Betreibungsamt Z.________ am 13. März 2001 eine Verfügung, wonach sich B.C.________ am 26. März 2001 (um 10.30 Uhr) auf dem Polizeiposten von Y.________ einzufinden habe, da gegen sie Betreibungshandlungen vorzunehmen seien. Mit Eingaben vom 22. und 31. März 2001 erhob B.C.________ gegen diese Verfügung Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn.\nb) A.C.________ führte mit Eingabe vom 13. April 2001 bei der gleichen Instanz seinerseits Beschwerde gegen die ihm in der Betreibung Nr. xx vom Betreibungsamt Z.________ zugestellte Pfändungsankündigung vom 26. März 2001.\nc) Am 24. April 2001 beschloss die kantonale Aufsichtsbehörde, dass auf die Beschwerde(n) von A.C.________ und B.C.________ nicht eingetreten werde. Von Amtes wegen wies sie das Betreibungsamt Z.________ an, die gültige Berechnung des Notbedarfs (der beiden) einzureichen.\nd) Den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde nahmen A.C.________ und B.C.________ am 4. Mai 2001 in Empfang. Mit einer vom 13. Mai 2001 datierten und am 14. Mai 2001 zur Post gebrachten Eingabe führen sie innert der Zehn-Tage-Frist von Art. 19 Abs. 1 SchKG Beschwerde an das Bundesgericht, verbunden mit verschiedenen Prozessbegehren.\nDie kantonale Aufsichtsbehörde hat sich zur Beschwerde nicht geäussert. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.\n2.- Neben Bundesrichter Weyermann und Gerichtsschreiber Pfleghard, die beide nicht mehr im Dienste des Gerichts stehen, lehnen die Beschwerdeführer Bundesrichterin Nordmann sowie Bundesrichter Merkli ab. Zur Begründung des Ausstandsbegehrens weisen sie einzig darauf hin, dass diese an dem B.C.________ betreffenden Urteil der erkennenden Kammer vom 3. August 1999 (7B. 166/1999) beteiligt gewesen seien. Dieses Vorbringen ist unbehelflich: Ein unabhängiger, nur dem Gesetz unterworfener Richter (\nArt. 21 Abs. 3 OG) verliert seine Unabhängigkeit nicht, nur weil er gegen eine bestimmte Partei entscheidet. Ohne dass ein Ausstandsverfahren nach\nArt. 26 OG durchzuführen wäre, ist deshalb auf das gegen Bundesrichterin Nordmann (Präsidentin) und Bundesrichter Merkli gerichtete Ausstandsbegehren nicht einzutreten (dazu\nBGE 114 Ia 278 E. 1 S. 279).\n3.- Die Beschwerdeführer bemängeln, dass dem angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmen sei, über welche der beiden Beschwerden befunden worden sei. Darin mag die Rüge einer Verletzung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 4 SchKG (mangelhafte Begründung des Beschwerdeentscheids) erblickt werden. Sie ist unbegründet: Wohl bezeichnet die Vorinstanz die ihrem Entscheid zugrunde liegenden Beschwerden nicht dem Datum nach.\nIndessen ergibt sich aus dem Kopf des Urteils, dass dieses sich einerseits auf die Beschwerde von B.C.________ vom (22. und) 31. März 2001 und andererseits auf die von A.C.________ am 13. April 2001 verfasste Beschwerde bezieht, wird doch darauf hingewiesen, dass der Entscheid eine \"Vorsprache beim Betreibungsamt Z.________\" (eigentlich: auf dem Polizeiposten von Y.________) sowie eine \"Pfändungsankündigung\" betreffe. Dass zur gleichen Zeit noch weitere Beschwerden bei der kantonalen Aufsichtsbehörde hängig gewesen wären, machen die Beschwerdeführer selbst nicht geltend.\n4.- Sodann machen die Beschwerdeführer geltend, die Verneinung ihrer Prozessfähigkeit lasse sich durch keine vernünftige Erklärung stützen.\na) Die Prozessfähigkeit richtet sich ausschliesslich nach den Bestimmungen des Bundeszivilrechts; für kantonale Regelungen bleibt kein Raum (\nBGE 118 Ia 236 E. 3b S. 240;\n116 II 385 E. 4 S. 387, mit Hinweisen). Die Prozessfähigkeit ist eine Wirkung der in den\nArt. 12 ff. ZGB geordneten Handlungsfähigkeit.\nSie setzt die Urteilsfähigkeit des Rechtsuchenden voraus und fehlt somit der Prozesspartei, die nicht in der Lage ist, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). So verhält es sich namentlich beim psychopathischen Querulanten, das heisst beim Menschen, dessen abnorme Reaktionen auf eine psychisch krankhafte Persönlichkeitsentwicklung zurückzuführen sind und der das eigene, meist falsch beurteilte Recht in übertriebener und rücksichtsloser Art und mit Rechtsbehelfen durchzusetzen versucht, die in keinem angemessenen Verhältnis zum erreichbaren Ziel stehen."}