____ laufenden Betreibungen nicht legitimiert sei, dass auf die den Begründungsanforderungen insgesamt nicht genügende Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Art. 79 Abs. 1 OG), dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig wird, dass wegen Mutwilligkeit, die hier darin liegt, dass die Verfügung der oberen Aufsichtsbehörde ohne triftige Gründe an das Bundesgericht weitergezogen wurde, die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 20a Abs. 1 SchKG), dass die erkennende Kammer sich vorbehält, ein allfälliges Revisionsgesuch gegen das vorliegende Urteil ohne Korrespondenz abzulegen, falls ein solches in mutwilliger Weise erfolgen sollte,