Gegenstand Mietzinssperre, SchKG-Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts Schwyz als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs vom 23. Juni 2006 (RK2 2006 54). Die Kammer hat nach Einsicht in die Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts Schwyz als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs vom 23. Juni 2006, mit welcher auf die Beschwerde der X.________ gegen die Nichteintretensverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Höfe vom 10. Mai 2006 als unterer Aufsichtsbehörde betreffend die Mietzinssperre (des Betreibungsamtes Zürich 10 in den vom Betreibungsamt Höfe gegen die Y.___