{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2006-09-19", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-120-2006_2006-09-19.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=13&from_date=07.09.2006&to_date=26.09.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=124&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F19-09-2006-7B-120-2006&number_of_ranks=265", "Checksum": "9d1b8ab1cb15e0820d549087093a2439"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.120/2006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 19.09.2006 7B.120/2006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 19.09.2006 7B.120/2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 19.09.2006 7B.120/2006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mietzinssperre | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 12:21:40", "Checksum": "91d9b5e2bc0b2ef4bc9c46d5e0961a15", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 19.09.2006 7B.120/2006\nRegeste:\nMietzinssperre | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n7B.120/2006/fco\nUrteil vom 19. September 2006\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\nBesetzung\nBundesrichterin Hohl, Präsidentin,\nBundesrichter Meyer, Marazzi,\nGerichtsschreiber Levante.\nParteien\nX.________ AG in Liquidation,\nBeschwerdeführerin,\ngegen\nKantonsgericht Schwyz als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, Präsidium, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz.\nGegenstand\nMietzinssperre,\nSchKG-Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts Schwyz als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs vom 23. Juni 2006 (RK2 2006 54).\nDie Kammer hat nach Einsicht\nin die Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts Schwyz als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs vom 23. Juni 2006, mit welcher auf die Beschwerde der X.________ gegen die Nichteintretensverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Höfe vom 10. Mai 2006 als unterer Aufsichtsbehörde betreffend die Mietzinssperre (des Betreibungsamtes Zürich 10 in den vom Betreibungsamt Höfe gegen die Y.________ geführten Betreibungen) nicht eingetreten wurde,\nin die Beschwerdeschrift vom 17. Juli 2006 (Postaufgabe), mit welcher die X.________ die Verfügung der oberen Aufsichtsbehörde (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen hat und u.a. sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie weiter aufschiebende Wirkung verlangt,\nin Erwägung,\ndass gemäss\nArt. 79 Abs. 1 OG in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (\nBGE 119 III 49 E. 1),\ndass die obere Aufsichtsbehörde festgehalten hat, dass die Beschwerdeführerin als Mieterin der betriebenen Schuldnerin Y.________ durch die betreibungsamtliche Aufforderung, künftig den Mietzins statt dem Vermieter direkt dem Betreibungsamt zu leisten, nicht in ihren gesetzlich geschützten Interessen verletzt sei, und es auch in Bezug auf die übrigen Vorbringen an jeglicher Legitimation mangle,\ndass die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die Regeln über die Legitimation zur Beschwerde gemäss\nArt. 17 SchKG (\nBGE 120 III 42 E. 3 S. 44) verkannt habe, wenn sie davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin - als Mieterin - durch die Anzeige betreffend die Bezahlung der Mietzinsen nicht beschwert sowie zur Kritik an den gegen die Y.________ laufenden Betreibungen nicht legitimiert sei,\ndass auf die den Begründungsanforderungen insgesamt nicht genügende Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Art. 79 Abs. 1 OG),\ndass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig wird,\ndass wegen Mutwilligkeit, die hier darin liegt, dass die Verfügung der oberen Aufsichtsbehörde ohne triftige Gründe an das Bundesgericht weitergezogen wurde, die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 20a Abs. 1 SchKG),\ndass die erkennende Kammer sich vorbehält, ein allfälliges Revisionsgesuch gegen das vorliegende Urteil ohne Korrespondenz abzulegen, falls ein solches in mutwilliger Weise erfolgen sollte,\nerkannt:\n1.\nAuf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n2.\nDie Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.\n3.\nDieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Höfe und dem Kantonsgericht Schwyz als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, Präsidium, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 19. September 2006\nIm Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDie Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:"}