18 Abs. 1 SchKG) verletzt habe, wenn sie erwogen hat, die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den am 15. März 2005 zugestellten erstinstanzlichen Beschluss sei am 29. März 2005 abgelaufen, und gefolgert hat, die Beschwerde vom 22. April 2005 (Postaufgabe) sei verspätet. Auf die nicht substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden. 4. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Demnach erkennt die Kammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.