3. Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E. 1). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe des Beschwerdeführers nicht. Er legt nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde mit ihrem Nichteintretensentscheid die Regeln über die rechtzeitige Beschwerdeführung ( Art. 18 Abs. 1 SchKG) verletzt habe, wenn sie erwogen hat, die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den am 15. März 2005 zugestellten erstinstanzlichen Beschluss sei am 29. März 2005 abgelaufen, und gefolgert hat, die Beschwerde vom 22. April 2005 (Postaufgabe) sei verspätet.