1. Mit Eingabe vom 2. März 2005 erhob X.________ beim Betreibungsamt Zürich 9 Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxxx. Gleichzeitig beanstandete er unter anderem, dass im Zahlungsbefehl vom 17. Februar 2005 unter den Betreibungsforderungen "Bisherige Betreibungskosten" von Fr. 153.20 aufgeführt seien, welche aus einer früheren erfolglosen Betreibung in gleicher Sache stammen würden und nicht erneut geltend gemacht werden könnten. Das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen nahm die überwiesene Eingabe als Beschwerde entgegen und trat darauf mit Beschluss vom 10. März 2005 nicht ein. Gegen diesen Beschluss erhob X.______