Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin zur Kenntnis zu nehmen, dass sie dem Betreibungsamt und den Aufsichtsbehörden den Ehevertrag hätte vorlegen und den Nachweis beibringen können, dass keiner der in Art. 236 ZGB angeführten Gründe, welche zur Auflösung des (behaupteten) Güterstandes der Gütergemeinschaft führen, eingetreten sei. Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.