BGE 121 III 24 E. 2d S. 28 ; 128 I 346 E. 2). Ebenfalls nicht gehört werden kann die Rüge, das Obergericht habe ihr Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen, dass sie mit ihrem Ehemann den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart habe. Damit wird sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV gerügt, was ebenfalls nur im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde hätte vorgebracht werden können ( BGE 121 III 24 E. 2b S. 28 mit Hinweisen).