68a SchKG abgesprochen worden sei. In der Sache selbst wurde der Rekurs abgewiesen, da nichts vorgebracht worden sei, was eine andere Beurteilung nahe legen würde. 1.3 Mit Eingabe vom 21. Juni 2004 hat Z.________ die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses. Die Beschwerdeführerin rügt vorerst eine Verletzung von Art. 6 EMRK. Auf den - übrigens in keiner Weise begründeten - Vorwurf kann nicht eingetreten werden, denn dieser kann nur im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde geltend gemacht werden (Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 81 OG; BGE 121 III 24 E. 2d S. 28 ;