__ die Gerichtskosten auferlegt, und sie wurde verpflichtet, gestützt auf Art. 20a Abs. 1 SchKG eine Ordnungsbusse von Fr. 500.-- zu bezahlen. 1.2 Der von Z.________ gegen den bezirksgerichtlichen Beschluss eingereichte Rekurs wurde vom Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Entscheid vom 3. Juli 2004 teilweise gutgeheissen, weil von einer Kostenauflage und der Ausfällung einer Ordnungsbusse abzusehen sei, nachdem der Rekurrentin die Prozess- bzw. Beschwerdefähigkeit mit Bezug auf Art. 68a SchKG abgesprochen worden sei.