1. 1.1 Mit Beschluss vom 5. Mai 2004 trat das Bezirksgericht Zürich (6. Abteilung) als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs auf eine Beschwerde von Z.________ nicht ein. Es befand, aus früheren, näher bezeichneten, durch das Obergericht bestätigten Entscheiden ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin mangels ehevertraglicher Regelung unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung und nicht unter dem Güterstand der Gütergemeinschaft lebe. Deshalb sei eine von ihr verlangte, zusätzliche Zustellung des Zahlungsbefehls an den von ihr getrennt lebenden Ehemann nicht erforderlich.