Das Obergericht hat einen Bussenbetrag von Fr. 200.-- "unter den vorliegenden Umständen" für angemessen gehalten (E. 3b S. 5) und damit auch den finanziellen Verhältnissen Rechnung getragen. Dass der Beschwerdeführer seit Februar 2002 nicht mehr arbeiten kann, ändert an der Bussenhöhe nichts, zumal nach seinen eigenen Angaben "inzwischen das Sozialamt als Übergang bis die IV-Versicherung zahlen muss" und er insoweit über ein Ersatzeinkommen verfügt. Insgesamt muss die Beschwerde abgewiesen werden. 3. Das Verfahren der Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG ist grundsätzlich unentgeltlich (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Demnach erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.