Eine Verletzung von Bundesrecht ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. Die ihm auferlegte Geldbusse bezieht sich auf das konkret durchgeführte Beschwerdeverfahren, weshalb es unerheblich ist, ob sich die Sache vor dem Bezirksgericht Bremgarten inzwischen erledigt hat oder ob der Beschwerdeführer dort noch in weitere Verfahren einbezogen werden wird. Das Obergericht hat einen Bussenbetrag von Fr. 200.-- "unter den vorliegenden Umständen" für angemessen gehalten (E. 3b S. 5) und damit auch den finanziellen Verhältnissen Rechnung getragen.