Die Verurteilung zu einer Busse setzt nach dem klaren Gesetzeswortlaut eine mutwillige oder böswillige Beschwerdeführung voraus, ist hingegen einzig wegen Verletzung des Anstandes nicht zulässig ( BGE 127 III 178 Nr. 30). Das Obergericht hat zwar die beleidigende Äusserung des Beschwerdeführers ebenfalls erwähnt, ist aber vorweg davon ausgegangen, das Ablehnungsbegehren sei "in seiner offensichtlichen Haltlosigkeit" als mutwillig zu werten (E. 3b S. 5). Eine Verletzung von Bundesrecht ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan.