1. Im Zusammenhang mit einer gegen ihn vollzogenen Lohnpfändung stellte A.________ ein Gesuch um Ablehnung des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde. Das Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, wies das Ablehnungsbegehren ab und verfällte A.________ in eine Geldbusse von Fr. 200.-- (Entscheid vom 30. Mai 2002). A.________ hat gegen die Geldbusse Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Betrag abzuschreiben. Das Obergericht hat die Akten eingesendet, auf Gegenbemerkungen aber verzichtet. Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden. 2.