{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2002-08-19", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-120-2002_2002-08-19.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=25&from_date=19.08.2002&to_date=07.09.2002&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=247&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F19-08-2002-7B-120-2002&number_of_ranks=254", "Checksum": "45b767c5494c43fb11b2c0ab70e922f2"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.120/2002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 19.08.2002 7B.120/2002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 19.08.2002 7B.120/2002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 19.08.2002 7B.120/2002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 17:52:35", "Checksum": "546dcdc0199237e7d80bda4f0cb1d508", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 19.08.2002 7B.120/2002\nRegeste:\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n7B.120/2002 /bnm\nUrteil vom 19. August 2002\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\nBundesrichterin Nordmann, Präsidentin,\nBundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,\nGerichtsschreiber von Roten.\nA.________,\nBeschwerdeführer,\ngegen\nObergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als Aufsichtsbehörde, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.\nPfändungsvollzug; Auferlegung einer Geldbusse,\nBeschwerde SchKG gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als Aufsichtsbehörde, vom 30. Mai 2002.\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n1.\nIm Zusammenhang mit einer gegen ihn vollzogenen Lohnpfändung stellte A.________ ein Gesuch um Ablehnung des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde. Das Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, wies das Ablehnungsbegehren ab und verfällte A.________ in eine Geldbusse von Fr. 200.-- (Entscheid vom 30. Mai 2002). A.________ hat gegen die Geldbusse Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Betrag abzuschreiben. Das Obergericht hat die Akten eingesendet, auf Gegenbemerkungen aber verzichtet. Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.\n2.\nGemäss\nArt. 20a Abs. 1 SchKG sind die Verfahren kostenlos (Satz 1), doch können bei mutwilliger oder böswilliger Beschwerdeführung einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Satz 2). Die Verurteilung zu einer Busse setzt nach dem klaren Gesetzeswortlaut eine mutwillige oder böswillige Beschwerdeführung voraus, ist hingegen einzig wegen Verletzung des Anstandes nicht zulässig (\nBGE 127 III 178 Nr. 30). Das Obergericht hat zwar die beleidigende Äusserung des Beschwerdeführers ebenfalls erwähnt, ist aber vorweg davon ausgegangen, das Ablehnungsbegehren sei \"in seiner offensichtlichen Haltlosigkeit\" als mutwillig zu werten (E. 3b S. 5). Eine Verletzung von Bundesrecht ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. Die ihm auferlegte Geldbusse bezieht sich auf das konkret durchgeführte Beschwerdeverfahren, weshalb es unerheblich ist, ob sich die Sache vor dem Bezirksgericht Bremgarten inzwischen erledigt hat oder ob der Beschwerdeführer dort noch in weitere Verfahren einbezogen werden wird. Das Obergericht hat einen Bussenbetrag von Fr. 200.-- \"unter den vorliegenden Umständen\" für angemessen gehalten (E. 3b S. 5) und damit auch den finanziellen Verhältnissen Rechnung getragen. Dass der Beschwerdeführer seit Februar 2002 nicht mehr arbeiten kann, ändert an der Bussenhöhe nichts, zumal nach seinen eigenen Angaben \"inzwischen das Sozialamt als Übergang bis die IV-Versicherung zahlen muss\" und er insoweit über ein Ersatzeinkommen verfügt. Insgesamt muss die Beschwerde abgewiesen werden.\n3.\nDas Verfahren der Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG ist grundsätzlich unentgeltlich (Art. 20a Abs. 1 SchKG).\nDemnach erkennt die Kammer:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\n2.\nDieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt X.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 19. August 2002\nIm Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDie Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:"}