Die Aufsichtsbehörde hat diese Rüge im Entscheid (Nr. 374/03) vom 29. Oktober 2003 behandelt und festgestellt, aus den - in den kantonalen Akten liegenden - Begehren vom 16. Juni 2003 und Schreiben (Telefax) vom 12. September 2003 gehe hervor, dass die Gläubigerin die Beschwerdeführerin betreiben wolle und der vom Betreibungsamt am 12. September 2003 erlassene Zahlungsbefehl Nr. yyy die Beschwerdeführerin als Betreibungsschuldnerin nenne. Von Anhaltspunkten zu einem Einschreiten von Amtes wegen kann keine Rede sein. Demnach erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.