Im Übrigen sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin, der gegen sie gerichtete Zahlungsbefehl vom 12. September 2003 sei nichtig, weil kein Betreibungsbegehren gegen ihre Person vorliege, haltlos. Die Aufsichtsbehörde hat diese Rüge im Entscheid (Nr. 374/03) vom 29. Oktober 2003 behandelt und festgestellt, aus den - in den kantonalen Akten liegenden - Begehren vom 16. Juni 2003 und Schreiben (Telefax) vom 12. September 2003 gehe hervor, dass die Gläubigerin die Beschwerdeführerin betreiben wolle und der vom Betreibungsamt am 12. September 2003 erlassene Zahlungsbefehl Nr. yyy die Beschwerdeführerin als Betreibungsschuldnerin nenne.