Cometta, in: Kommentar zum SchKG, N. 10 und 11 zu Art. 21). 3.4 Im Übrigen sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin, der gegen sie gerichtete Zahlungsbefehl vom 12. September 2003 sei nichtig, weil kein Betreibungsbegehren gegen ihre Person vorliege, haltlos.