Die Beschwerde gegen diese beiden Entscheide der Aufsichtsbehörde wurde von der erkennenden Kammer im Verfahren 7B.243/ 2003 erledigt, wobei auf die mit rechtzeitiger Beschwerde erhobene Rüge gegen den Zahlungsbefehl Nr. yyy mangels Substantiierung nicht eingetreten wurde (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Januar 2004, E. 2.1 a.E., E. 3.4). Durch diesen letztinstanzlichen Beschwerdeentscheid haben die Aufsichtsbehörden die ihr unterbreitete Streitfrage für das hängige Vollstreckungsverfahren grundsätzlich erledigt (vgl. BGE 105 III 107 E. 1b S. 110; Cometta, in: Kommentar zum SchKG, N. 10 und 11 zu Art. 21).