Die betreffende Beschwerde wurde von der Aufsichtsbehörde mit Entscheid (Nr. 374/03) vom 29. Oktober 2003 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Anhaltspunkte dafür, dass eine andere Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Verfügung des Betreibungsamtes nicht mit einem formellen Entscheid behandelt worden sei, sind nicht ersichtlich, so dass Vorwurf einer Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 SchKG unbegründet ist. 3.3 Die Beschwerdeführerin kritisiert im vorliegenden Verfahren insbesondere den Entscheid (Nr. 374/03) vom 29. Oktober 2003 und den gegen sie gerichteten Zahlungsbefehl Nr. yyy. Diese Vorbringen sind unbehelflich.