Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, N. 16 zu Art. 21 SchKG), wenn sie die Beschwerde vom 1. September 2003 gegen den Zahlungsbefehl vom 29. Juli 2003 zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben hat. Insoweit kann auf die nicht substantiierte Beschwerde nicht eingetreten werden (Art. 79 Abs. 1 OG). 3.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrer Eingabe auf Art. 19 Abs. 2 SchKG und behauptet, ihre Beschwerde vom 29. September 2003 sei nicht behandelt worden. Diese Rüge geht fehl: Die betreffende Beschwerde wurde von der Aufsichtsbehörde mit Entscheid (Nr. 374/03) vom 29. Oktober 2003 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.